- Rechtsgebiet:
- Familienrecht
Ausbildungsunterhalt
Ihr zuständiger Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof hat am 03.05.2017 zu Aktenzeichen XII ZB 415/16 entschieden, dass ein Vater nicht für das Medizinstudium seiner 26 jährigen Tochter aufkommen muss. Die Tochter hatte 2004 Abitur gemacht und sich damals vergeblich für einen Studienplatz in Medizin beworben. Sie begann dann mit einer Ausbildung als anästethisch-technische Assistentin und schloss diesen Ausbildungsberuf auch ab. Der Vater, mit dem die Tochter nie zusammengelebt hatte und mit dem auch in den Jahren vor 2004 kein persönlicher Kontakt bestanden hatte, erklärte der Tochter nach dem Abitur schriftlich, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen werde, es sei denn sie komme auf ihn zu und mache Unterhalt geltend. Daraufhin stellte er die Unterhaltszahlungen ein.
Die Tochter wurde 2010/11 zum Medizinstudium zugelassen und beantragte Ausbildungsförderung nach dem BaföG. Der Vater wurde vom Bafög-Amt zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert. Das Land Hessen nahm den Vater für die Vorausleistungen an die Tochter in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB abgelehnt. Zum Kindesunterhalt gehören zwar auch die Ausbildungskosten. Allerdings musste der Vater nicht mehr mit dem Studium der Tochter rechnen. Zu den schützenswerten Belangen der Eltern gehört es aber auch, sich in ihrer Lebensplanung auf die Unterhaltsverpflichtung einstellen zu können. Im konkret zu entscheidenden Fall, hatte der Vater Darlehen aufgenommen, da er nicht mehr mit einem Studium der Tochter gerechnet hatte. Das Studium stand in keinem engen und zeitlichen Zusammenhang mit der abgeschlossenen