• Rechtsgebiet:
  • Familienrecht

Ehe für Alle

13.07.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

Am 30.06.2017 wurde in namentlicher Abstimmung das Recht auf Eheschließung auch für Personen gleichen Geschlechts vom Bundestag beschlossen. Gleichgeschlechtlichen Paaren ist bis dahin die Ehe verwehrt worden. Dies sei eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität.

Nach Art 2 des Gesetzentwurfs regelt § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dass eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird, wenn zwei Lebenspartner oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Kritiker des Gesetzes halten § 20 a Lebenspartnerschaft für unwirksam, da das Grundgesetz die Ehe zwischen Mann und Frau unter den Schutz des Gesetzes stelle. Art 6 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Ehe und die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Zu berücksichtigen ist, dass das Institut der Ehe und Familie und ist gro­ßen soziologischen Veränderungen ausgesetzt war und ist. Die Bedeutung alternativer Lebensformen ist gestiegen. Der Begriff Ehe ist nicht zwingend als heteorologische Partnerschaft definiert.

Die Zunahme alternativer Lebensformen geht Hand in Hand mit dem gesellschaftlichen Wandel und dem Wandel von moralischen Wertvorstellungen. Nach einer vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Erhebung über die de­mo­gra­fi­sche Lage gab es im Jahr 2015 in Deutschland 17,511 Millionen Ehepaare, 2,929 Millionen Lebensgemeinschaften und 2,835 Mil­lio­nen nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Es wurden 400.115 Ehen geschlossen und 163.335 Ehen geschieden. Scheidungen haben weiter an Gewicht gewonnen. Die durchschnittliche Ehedauer beträgt 15 Jahre. 1999 waren ca. 144.000 minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. 22 % aller Kinder werden in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geboren.

Der Wandel von Wertvorstellungen einer Gesellschaft bedingt auch immer - zeitlich verschoben-  die Veränderung /Anpassung der Rechtsordnung. Die Ehe für alle ist in 13 europäischen Staaten erlaubt. Hierzu gehören die Niederlande, Belgien, Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, Irland und Finnland.


Das Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Partner bleibt bestehen. Diese sieht bei Registrierung vor einen gemeinsamen Namen, den Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft, der der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft nachgebildet ist, oder alternativ den Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags in notarieller Form. Übt einer der Partner das Sorgerecht für ein Kind aus, so darf der andere Partner in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden. Das Erbrecht ist dem des Ehegatten gleichgestellt.



Die Aufhebung der Partnerschaft durch das Familiengericht kann erfolgen, wenn beide Partner öffentlich beurkundet erklärt haben, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen und die Erklärung 12 Monate zurückliegt, oder bei einseitiger Erklärung 36 Monate vergangen sind.

Die rechtlichen Folgen entsprachen bisher denen der Scheidung einer Ehe mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs. Im nachpartnerschaftlichen Unterhalt geht man derzeit noch davon aus, dass Unterhalt für Kindesbetreuung nur unter Billigkeitsgesichtspunkten zu bezahlen ist nach § 1576. Das Gesetz geht noch davon aus, dass aus einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft keine Kinder entstammen können.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die eheähnliche Lebenspartnerschaft zweier heterosexueller Menschen ohne Trauschein und ohne Partnerschaftseintragung. Diese ist bisher gesetzlich noch nicht geregelt. Gerade die­se freie Partnerschaft ist aber mit großen rechtlichen Risiken verbunden.

Wenn die Be­lieb­theit der staatlichen Ehe sinkt und sich stattdessen ein staatlich nicht registriertes Zu­sam­men­le­ben ausbreitet, muss darüber diskutiert werden, ob nicht eine nicht eheliche Le­bens­ge­mein­schaft, in der die gegenseitige Solidarität durch „Eheverträge“ ver­pflich­tend wirkt, dem substanziellen Ehebegriff nicht viel näher steht als eine standesamtlich ge­schlos­se­ne Ehe, die durch den gleichzeitigen Abschluss gegenläufiger Verträge wie Unterhaltsverzicht bis Verzicht auf Teilhabe an den wirtschaftlichen Er­run­gen­schaf­ten der Ehe ausgehöhlt worden ist.