- Rechtsgebiet:
- Baurecht
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) hat gravierende Auswirkungen auf die Gebäude- und Wohnungswirtschaft. Die Anforderungen an energieeffizientes Bauen und die jetzt auch unter Umständen erzwungene Sanierung von Bestandbauten zwingt viele Eigentümer und vor allem Wohnungseigentümergemeinschaften zu erheblichen Investitionen. Die von der EnEV vorgegebenen Maßnahmen betreffen zudem nicht nur Maßnahmen der Wärmeversorgung, sondern auch die energetische Qualität von Ausbauleistungen.
Panik ist aber dennoch nicht angebracht. Die EnEV zwingt nicht zu wirtschaftlich unsinnigen Sanierungsmaßnahmen im Bestand und zwingt auch Eigentümer von Einfamilienhäusern oder Häusern mit 2 Wohneinheiten, die der Eigentümer zum 01.01.2002 schon selbst bewohnt hat, grundsätzlich nicht zur Stilllegung.
Es gibt Ausnahmen!
Am 01.10.2009 trat die neue Energieeinsparverordnung 2009 vom 29.04.2009 in Kraft. Mit der EnEV 2009 wird das Ziel verfolgt, den Energieverbrauch im Wohngebäudebereich weiter zu senken. Anwendung findet die EnEV 2009 auf alle Bauvorhaben (Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden), für die der Bauantrag nach dem 30.09.2009 gestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben ist der Zeitpunkt der Kenntnisgabe bzw. der Beginn der Bauausführungen entscheidend.
Die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf bei der Errichtung von Neubauten im Wohngebäudebereich werden um durchschnittlich 30% verschärft. Die Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehüllen sind um durchschnittlich 15% höher als zuvor. Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom nun bei der Berechnung des Energiebedarfs berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Strom in unmittelbarer Nähe des Gebäudes (z. B. Solaranlage auf dem Dach) erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt wird.
Wenn Gebäude modernisiert werden, dürfen die neu eingebauten Teile nur noch 30% weniger Wärme durchlassen als bisher. Das gilt zum Beispiel für Außenwände, Fenster, Fenstertüren, Glasdächer, Außentüren, Decken und Dächer.
Eigentümer von Wohngebäuden müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken gedämmt werden. Alternativ kann auch das bisher ungedämmte Dach gedämmt werden. Für begehbare oberste Geschossdecken gilt diese Pflicht ab Ende 2011.
Nachtspeicherheizungen
In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen dürfen Nachtspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, ab dem Jahr 2020 grundsätzlich nicht mehr in Betrieb sein.
Nachweise
Private Fachbetriebe müssen dem Bauherrn künftig unverzüglich nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen schriftlich bestätigen, dass diese den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Mit dieser Erklärung kann der Eigentümer die Erfüllung seiner Pflichten nachweisen. Er muss sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
Die EnEV schreibt für Heizungs-Modernisierungen vor, dass die Brennersteuerung von Zentralheizungen selbsttätig sein muss. Selbsttätige Thermostate an Heizkörpern sind Pflicht. Heizkessel, ggf. mit erneuertem Brenner, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, müssen ausgetauscht sowie die Warmwasser- und Heizungsrohre gedämmt werden nach § 10 Abs. 1 EnEV:
„Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.“
Dies betrifft
- Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten, von denen der Besitzer eine bewohnt. Eine Wohneinheit ist eine nach außen abgeschlossene Unterkunft, in welcher ein Haushalt geführt werden kann;
- Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten, von denen der Besitzer eine bewohnt;
- Häuser mit einer Wohneinheit, die der Besitzer nicht bewohnt;
- Häuser die nach dem 01.02.2002 erworben wurden.
Ausnahmen gelten nach § 10 Abs. 5 EnEV:
„Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01.02.2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.“
nach § 10 Abs. 6 EnEV
„..., soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.“
Prüfung
Der Bezirksschornsteinfegermeister und die zuständigen Behörden dürfen Heizungsanlagen stichprobenartig auf die Einhaltung der Bestimmungen überprüfen. Nach § 26 b EnEV prüft der Bezirkschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau, ob Heizkessel nach § 10 Abs. 1 auch i. V. m. Abs. 5 EnEV außer Betrieb genommen werden mussten und noch betrieben werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister weist den betroffenen Eigentümer bei Nichterfüllung auf seine Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht binnen der gesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Erfüllung der Verpflichtung kann durch Unternehmererklärung nach § 26 Abs. 2 EnEV nachgewiesen werden.
Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
Nach § 26 EnEV sind für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.
Die Umsetzung der EnEV-Vorgaben ist im Rahmen der Planung und Errichtung eines Gebäudes Pflicht für jeden Architekten, Sonderfachmann und für den ausführenden Unternehmen. Die Vorgaben der EnEV gelten inzwischen als andere anerkannte Regeln der Bautechnik. Auch bei der Bauausführungen durfte daher eine den Vorgaben der EnEV widersprechende Bauausführung als Baumangel zu qualifizieren sein.
Ordnungswidrigkeiten
Der Gesetzgeber hat in § 27 EnEV einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten geschaffen, der die Verletzung der einzelne Nachrüstungspflichten nach der EnEV sanktioniert. Grundlage für die Haftung des Eigentümers ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Die Bußgelder bis 50.000,00 € pro Verstoß sind empfindlich.