Hinweise für Vermieter und Mieter während der SARS-CoV-2-Pandemie.
Aktuelle Rechtslage im Mietrecht
Ihr zuständiger Rechtsanwalt
Der Bundestag hat dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie am 26.03.2020 zugestimmt.
Es werden grundlegende Prinzipien des bürgerlichen Rechts pandemiebedingt zeitweise aufgehoben. Die Gesundheitsbehörden haben für Menschen, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben oder die Kontakt mit Infizierten hatten, Quarantänemaßnahmen angeordnet. Unternehmen des produzierenden Gewerbes mussten ihre Geschäftstätigkeit beschränken oder einstellen. Die Maßnahmen führen zu erheblichen Einkommensverlusten. Sind keine ausreichenden finanziellen Rücklagen vorhanden, so wird dieser Personenkreis bis zur Aufhebung der Maßnahme nur eingeschränkt in der Lage sein, die laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Es wurde deswegen ein gesetzliches Moratorium (Art. 240 § 1 EGBGB) eingeführt, wonach dem Betroffenen ein Zahlungsaufschub gewährt wird, wenn er durch die Corona-Krise an der Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen gehindert ist. Dies betrifft auch Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation oder Wasserversorgung, aber auch Darlehen, die vor dem 15.03.2020 aufgenommen worden sind.
Durch das Gesetz wird ab dem 27.03.2020 die Kündigungsmöglichkeit für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume eingeschränkt. Wegen Mietschulden/Pachtschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Die Verpflichtung zur Mietzinszahlung bleibt im Gegenzug bestehen. Ausgeschlossen sind sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsraum handelt. Wegen Zahlungsrückständen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 eingetreten sind und die bis zum 30.06.2022 nicht ausgeglichen sind, kann anschließend wieder gekündigt werden. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis längstens 30.09.2020 entstanden sind.
D. h., Verträge sind zu einzuhalten. Die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag bleiben bestehen, lediglich die Mietzinszahlungspflicht wird gestundet.
Das Gesetz tritt am 30.09.2022 außer Kraft.