• Rechtsgebiet:
  • Familienrecht

Wechselmodell

13.07.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

Eine Woche Mama eine Woche Papa abwechselnd? Wer zahlt?
Zur neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Väter beteiligen sich heute weitaus mehr an der Erziehung der Kinder als früher. Der Wunsch vor allem von Vätern, die Kinder in gleichem Umfang wie die Mütter zu betreuen, wird immer häufiger artikuliert. Das Residenzmodell, wonach ein Elternteil, zumeist die Väter, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag bis Samstag zu  sich nehmen, ist immer noch weit verbreitet. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt dann bei einem Elternteil und besuchen den anderen Elternteil nur. Die Aufenthaltsquote liegt dann statistisch bei 11:3 Tagen in 2 Wochen. Ein Wechselmodell liegt bei einer Betreuung 50:50 vor.

Kein Wechselmodell liegt vor bei einer Betreuung 2/3 zu 1/3, wenn Kinder bei Krankheit immer nur von einem Elternteil versorgt werden oder nur ein Elternteil die Freizeitaktivitäten der Kinder begleitet und für deren Kleidung und Schulsachen alleine aufkommt.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 01.02.2017 zu Aktenzeichen XII ZB 601/15 in einem Umgangsverfahren entschieden, dass das Wechselmodell von den Familiengerichten auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann dann, wenn die paritätische Betreuung der Kinder durch beide Eltern dem Kindeswohl am besten entspricht. Bisher war die Auffassung vertreten worden, dass ohne den Konsens der Eltern ein Wechselmodell nicht möglich ist. Dies beruhte auch darauf, dass das Wechselmodell den Eltern logistisch und kostenmäßig mehr abverlangt. Eltern müssen auch nach der Trennung und nach der Scheidung enger kommunizieren und Tagesabläufe der Kinder abstimmen. Die Kinder dürfen nicht das Gefühl haben, ständig auf gepackten Koffern zu sitzen. Sind die Eltern massiv zerstritten und leiden die Kinder darunter, wird die Anordnung eines Wechselmodells schwierig.

Dem Kindeswohl kann dann ein erweitertes Residenzmodell mehr entsprechen mit einer Gewichtung des Aufenthalts bei dem Elternteil dessen Bindungstoleranz höher ist.

Das Wechselmodell wirkt sich auf den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt aus. Die Durchsetzung des Wechselmodells kann Strategie sein zur Abwehr von Unterhaltsansprüchen. Umgekehrt kann die Ablehnung des Wechselmodells auch der Durchsetzung von Ehegattenunterhalt dienen. Betreuen die Eltern gleichmäßig können beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es  wird kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet, sondern allenfalls ein in  Abhängigkeit von der Dauer der Ehe zu befristender Aufstockungsunterhalt und nach Ablauf des Trennungsjahrs Altersvorsorgeunterhalt.

Wer kommt aber für den Kindesunterhalt auf? Es wird jeder Elternteil unterhaltspflichtig nach § 1606 BGB. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkünften beider Eltern, die zusammengerechnet werden. Es wird dann der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Dazugerechnet wird der Mehrbedarf des Kindes, der sich aufgrund des Wechselmodells ergibt. Dies sind zum Beispiel die Kosten für Fahrten zwischen den Wohnungen der Eltern. Der Bedarf wird dann zum bereinigten Nettoeinkommen der Eltern ins Verhältnis gesetzt und das Kindergeld hälftig angerechnet. Daraus wird ermittelt welcher Elternteil wieviel an den anderen zahlen muss. Dies ist die Differenz aus dem errechneten Unterhaltsanteil.

Ich empfehle eine Vereinbarungslösung und die Einrichtung von Kinderkonten, auf das beide Eltern Zahlungen entsprechend ihres Anteils leisten und dann den Unterhaltsbedarf des Kindes bestreiten. Wenn Sie mehr wissen wollen, nehmen Sie Kontakt auf zu Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sabine Ebner-Köppl.