• Rechtsgebiet:
  • Baurecht, Immobilienrecht und Architektenrecht

Immobilienkauf

23.06.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

 

Was macht der Notar? 

Der Notar belehrte über Gestaltungsmöglichkeiten und die rechtliche Tragweite des Immoblienvertrags. Er ist verpflichtet, eine faire und ausgewogene Vertragsgestaltung vorzuschlagen. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet. Der Entwurf des Vertrages ist nach 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz zwei Wochen vor der Beurkundung an den Erwerber zu schicken. Dies gilt auch für die Baubeschreibung, den Zahlungsplan und bei Eigentumswohnungen auch für die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung.

Checkliste für den Käufer 

Der Erwerber einer Immobilie sollte die Leistungen des Bauträgers, des Generalunternehmers oder des privaten Verkäufers daraufhin prüfen, ob die angebotene Leistung mit seinen Vorstellungen übereinstimmt. Es ist ein Leistungscheck und ein Firmencheck durchzuführen. Hierzu gehört mindestens:

Die Prüfung der Baubeschreibung: welche Leistung wird erbracht? Welche Materialien und Mengen werden verwendet? Sind die Sonderwünsche berücksichtigt? Liegt ein Energieausweis vor? Ist ein Baugrundgutachten eingeholt worden? Liegen schädliche Bodenveränderungen vor? Ist die Baugenehmigung erteilt? Wer trägt das wirtschaftliche Risiko bei einer noch nicht erteilten Baugenehmigung? 

Die Prüfung der Zahlungsbedingungen: Sind Anzahlungen geleistet gibt es eine Reservierungsgebühr? Dies ist notariell zu beurkunden. Ist geregelt, wer die Notargebühren trägt? Ist die Finanzierung gesichert? Sind die steuerlichen Randbedingungen abgeklärt? Liegt eine Vertragserfüllungsbürgschaft vor?

Die Prüfung der Termine: Gibt es einen verbindlichen Fertigstellungstermin und eine Vertragsstrafe?

Die Prüfung der Gewährleistungsfristen: Vorsicht: Es sollte keinesfalls eine Gewährleistungsfrist unter 5 Jahren ab Abnahme vereinbart werden. Vor Ablauf der Frist soll ein Sachverständiger nach versteckten Mängeln suchen.

Die Prüfung der Abnahmeregelungen: Insbesondere beim Kauf vom Bauträger und beim Erwerb von Wohnungseigentum sollte das Recht vertraglich vorbehalten werden, dass der Erwerber selbst mit einem eigenen Experten seines Vertrauens das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum abnehmen kann.

Die Prüfung des Eigentumsübergangs in Zusammenschau mit den Zahlungsbedingungen: Es sind sichere Zahlungsmodalitäten und Lastenfreistellung zu vereinbaren. Der Bauträgervertrag ist komplex. Er erfordert besondere Aufmerksamkeit und hat besondere Risiken. Zum einem Kaufvertrag, der mit einem separaten Bauerrichtungsvertrag verbunden ist, gehört das Vorliegen einer Baubeschreibung, der Lageplan, die Baupläne und die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Bei einer schon bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist Einblick in die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen.

Die Prüfung der Bonität des Bauträgers, des Generalunternehmers oder des Generalübernehmers.