• Rechtsgebiet:
  • Familienrecht und Erbrecht

Scheidung

13.12.2016

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

Der Gesetzgeber hat für die Folgen der Be­en­di­gung einer Ehe ein rechtliches Regelungssystem vor­ge­ge­ben. Eine gesetzliche Definition der "Ehe" gibt es nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch und auch das Grundgesetz setzen ­den Ehebegriff voraus. Nach dem Sprachgebrauch gehören hierzu die Einheit von El­tern und Kindern. In Gesetzen wird zum Teil von An­ge­hö­ri­gen­, Fa­mi­lie­nan­ge­hö­ri­gen, elterlichem Hausstand, häus­li­che Gemeinschaft, gemeinsamem Hausstand ge­spro­chen.

Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz stellt die Le­bens­ge­mein­schaft von Ehe und Familie unter den be­son­de­ren Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser Schutz­auf­trag verpflichtet den Staat in seiner Rechts­ord­nung das Institut der Ehe und Familie bereitzustellen und diese Personengemeinschaften als Keimzellen jeder staat­li­chen Gemeinschaft zu achten und zu schützen. Der Staat muss die Ehe und Familie durch geeignete Maß­nah­men fördern sowie vor Beeinträchtigungen und Be­la­stun­gen bewahren. Die Ehe begründet eine gleich­be­rech­tig­te  Partnerschaft, gegenseitige staatsfreie Privatheit und eine grundsätzlich unauflösliche persönliche Ver­bun­den­heit.


Welches sind aber die Wirkungen einer Ehe. Ehe­wir­kun­gen sind das Namensrecht, die Regelungen be­tref­fend Hausrat und Ehewohnung, gegenseitige Un­ter­stüt­zungs- und Treuepflichten, Zahlung von Familienunterhalt-, Getrenntlebensunterhalt, nachehelichem Unterhalt, der Ein­tritt des gesetzlichen Güterstands der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft bei Eheschließung, die Möglichkeit der Ver­än­de­rung dieses Güterstandes durch Vertrag, das Erb­recht des Ehegatten nebst Möglichkeit der Erstellung ei­nes gemeinschaftlichen Testamentes. Bei Auflösung der Ehe stellt der Gesetzgeber ein Re­gu­lie­rungs­in­stru­ment zur Verfügung, in dem die wirt­schaft­li­che Versorgung des sozial und wirtschaftlich schwä­che­ren Ehepartners, der unter Umständen auch noch Kinder betreut abgesichert wird sowohl unter un­ter­halts­recht­li­chen, vermögensrechtlichen, als auch ren­tenanwartschaftsrechtlichen Ge­sicht­spunk­ten.

Die Scheidung kann ausgesprochen nach einem Jahr der Trennung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten, sofern die Zerrüttung der Ehe positiv festgestellt werden kann und der andere Ehegatte nicht schwerst erkrankt ist.

Das vom Staat vorgesehene Regelungssystem bei Ehescheidung  besteht aus 3 Säulen.

Durch den Unterhalt  wird der Lebensunterhalt des bedürftigen Ehepartners ab­ge­si­chert.

Über den Ausgleich der Ren­ten­an­wart­schaf­ten, die während der Ehe erworben worden sind, hier spricht man von Versorgungsausgleich, wird eine wirt­schaft­li­che Vorsorgemaßnahme für das Alter ge­trof­fen.

Die Vermögensverhältnisse werden in Abhängigkeit von dem während der Ehe vereinbarten Güterstand ab­ge­wickelt.