• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Allgemeines Haftpflichtrecht

26.07.2011

Die Haftpflichtversicherung ist eine Passivenversicherung. Hierzu die für das Bauwesen relevanten Versicherungen: Betriebshaftpflichtversicherung, Produkthaftpflichtversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung.

Für den gesamten Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung und der vorgenannten Versicherungssparten ist es trotz des Inkrafttretens des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 immer noch von erheblicher Bedeutung, den konkreten Stand des Versicherungsvertrags zu ermitteln.

So sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011 (AZ: IV ZR 199/10) vertraglich vorgesehene Sanktionen für Obliegenheitsverletzungen komplett unwirksam, wenn ein Altvertrag nicht umgestellt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vollständig sanktionslos bleibt, ebenso die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten, soweit Sanktionen nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung vorgesehen sind. Dies hat gravierende Konsequenzen zum Vorteil des Versicherungsnehmers und führt praktisch dazu, dass sich der Versicherer bezüglich solcher Obliegenheiten, die im weitesten Sinn der Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalls dienen, sich nur auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die Voraussetzung des § 81 VVG bewiesen werden kann. Dies ist die Herbeiführung des Versicherungsfalls und grobe Fahrlässigkeit. In der Haftpflichtversicherung gibt es seit Anfang 2014 zudem eine vollständig neue Bedingungsstruktur (sogenannte Musterbedingungen).

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sind. Allgemeine Versicherungsbedingungen werden nicht mehr durch die Genehmigung von Klauseln durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in einen Vertrag einbezogen; sie müssen vielmehr ausdrücklich in Textform übergeben werden.

Die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Situation bedingt daher, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalls genau darauf zu achten ist, welche Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag wirksam einbezogen worden sind.

Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Zu beachten ist, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor einer Kontrolle zunächst auszulegen sind, damit die notwendige Klarheit darüber besteht, welcher Inhalt der Klausel bei der Kontrolle zu Grunde zu legen ist. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in dem betreffenden Versicherungszweig ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Bedingungen aufmerksam liest und verständlich unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdigt, diese versteht. Entscheidend für die Auslegung ist grundsätzlich der allgemeine Sprachgebrauch, nicht aber eine fachwissenschaftliche Terminologie.

Nach dem Trennungsprinzip ist das Deckungsverhältnis vom Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden.

Im Haftpflichtverhältnis kann der Unternehmer seine Ansprüche gegenüber dem Geschädigten selbst abwehren. Der Versicherer ist an ein rechtskräftiges Urteil gegen seinen Versicherungsnehmer gebunden, das heißt der Versicherer ist an die Quote des Prozessgewinns oder Prozessverlusts des Unternehmers gebunden. Wenn im nachfolgenden Deckungsprozess gegen den Versicherer rechtkräftig festgestellt wird, dass der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags die Deckung zu Unrecht ganz oder teilweise abgelehnt hat. In diesem Fall ist der Versicherer auch für den Fall des Prozessverlusts verpflichtet, den Unternehmer von den Kosten des Deckungsprozesses freizustellen.

Allerdings sind die unterschiedlichen Verjährungsfristen im Deckungs- und im Haftpflichtverhältnis zu beachten. Ansprüche aus dem Haftpflichtverhältnis können abhängig vom Anspruchsgrund in 3 Jahren oder aber auch in 10 Jahren verjähren. Demgegenüber verjährt der Anspruch auf Deckungszusage binnen der 3-Jahres-Frist des § 195 BGB. Beginn ist der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung der Deckung.