• Rechtsgebiet:
  • Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht

Eigenbedarfskündigung – was tun?

18.07.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Peter Löffler
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 36
E-Mail loeffler(at)elolaw.de

von Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Peter Löffler

 

Gem. § 573 BGB ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit dem Mieter zu kündigen, falls er die Mietwohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Eigenbedarfskündigung). Die Kündigung kann mit der gesetzlichen Frist erfolgen, soweit im Mietvertrag nicht eine längere Frist vereinbart worden ist.

Im Laufe der Zeit hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit von Eigenbedarfskündigungen erheblich ausgeweitet. So sind „Familienangehörige“ auch ferne Verwandte, zu welchen eine persönliche Beziehung besteht. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nunmehr auch möglich, wenn der Vermieter die Wohnung für sein Gewerbe benötigt. Zudem führt ein Verstoß gegen die „ungeschriebene“ Pflicht des Vermieters zum Anbieten einer Ersatzwohnung, sollte sich eine solche in seinem Bestand befinden, nicht mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern „nur“ noch zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters.

Meine Erfahrung als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zeigt, dass viele von den Vermietern selbst ausgesprochenen Eigenbedarfskündigungen unwirksam sind, da sie formelle Fehler enthalten. Viele Vermieter wissen zudem auch nicht, dass eine an sich wirksam ausgesprochene Eigenbedarfskündigung unter bestimmten Bedingungen (Wegfall des Eigenbedarfs) nachträglich unwirksam werden kann und dass der Vermieter nach Ausspruch der Kündigung noch Aufklärungspflichten gegenüber dem Mieter hat.

Es empfiehlt sich daher, falls Sie als Vermieter einen Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen wollen, einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu beauftragen, damit dieser für Sie eine rechtssichere Eigenbedarfskündigung ausspricht, Sie dahingehend berät, dass die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nicht unwirksam wird und Sie – falls der Mieter nicht auszieht – in einem Räumungsrechtsstreit effektiv vertritt.

Falls Sie als Mieter eine Eigenbedarfskündigung erhalten haben, ist die Beauftragung eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ebenfalls ratsam, da nur ein Experte beurteilen kann, ob die Kündigung wirksam ist und Sie in dem dann oftmals folgenden Räumungsrechtsstreit effektiv vertreten und damit Ihre Rechte als Mieter wahren und ggf. die Zahlung einer Umzugsbeihilfe seitens des Vermieters erreichen kann.